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Art. 6 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)

: Stiftungsvertrag
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Art. 6 : Stiftungsvertrag

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2 Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen auf-

gehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Art. 57

des Zivilgesetzbuches zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen. . . .6

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