432.21
CH-ZH
Art. 4 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
: Stiftungsvertrag
Art. 4 : Stiftungsvertrag
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1 Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit
deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und
Stadt Zürich gedeckt.
2 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton
zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.
3 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteil-
schlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen,
bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes
Lastenverhältnis vereinbart wird.