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Art. 1 : Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)

: Stiftungsvertrag
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Art. 1 : Stiftungsvertrag

1 Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft-

lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek

Zürich, öffentliche Stiftung.

2 Die Zentralbibliothek ist Kantons-, Stadt- und Universitätsbiblio-

thek.7

Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag) Art. 2 : Stiftungsvertrag →

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