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432.21 CH-ZH

Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

: Stiftungsvertrag

1 Der Kanton und die Stadt Zürich errichten gemeinschaft-

lich in Zürich eine Stiftung, die den Namen trägt: Zentralbibliothek

Zürich, öffentliche Stiftung.

2 Die Zentralbibliothek ist Kantons-, Stadt- und Universitätsbiblio-

thek.7

: Stiftungsvertrag

1 Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Aus-

stattung der Stiftung mit einem Stiftungsgut und Zuwendungen an das-

selbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für die erstmaligen

wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung, und zwar für

a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen,

b. Unterkunft der Sammlungen,

c. Verwaltung der Stiftung.

2...6

: Stiftungsvertrag

1 Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den

Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und Prediger-

kirche, der Kanton das gemäss vereinbarten Plänen für Bibliothek-

zwecke umgebaute Chor der Predigerkirche zu Eigentum; . . .6

2...6

3..6

: Stiftungsvertrag

5

1 Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit

deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton und

Stadt Zürich gedeckt.

2 Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton

zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.

3 Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteil-

schlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen,

bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage ein anderes

Lastenverhältnis vereinbart wird.

: Stiftungsvertrag

1...6

2 Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen auf-

gehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss Art. 57

des Zivilgesetzbuches zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen. . . .6

: Stiftungsvertrag

Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die

Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem Kanton

oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und öffentlichen

Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken haben ihre Ein-

gänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt werden können, der

Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der

Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.

: Stiftungsvertrag

1 Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regie-

rungsrates und des Stadtrates von Zürich.

2 Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der

Stiftung Zentralbibliothek.7

3 Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt,

die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von Zürich

auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.7

4 Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der

Zentralbibliothek.9

: Stiftungsvertrag

9 1 Das Personal der Zentralbibliothek untersteht dem Per-

sonalrecht der Staatsangestellten³. Die Bibliothekskommission kann

abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen

Verhältnisse an der Zentralbibliothek erfordern.

2 Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versiche-

rungskasse der Stadt Zürich versichert.

: Stiftungsvertrag

Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien

sollen einem Schiedsgericht vorgelegt werden, zu dem jeder Teil zwei

Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des

Obmannes ersucht.

2

Vertrag betreffend Errichtung einer Zentralbibliothek

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: Stiftungsvertrag

Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.

1 OS 30, 84 und GS III, 525.

2 Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Februar 1914, in der kantonalen Volks-

abstimmung angenommen am 28. Juni 1914. Vom Grossen Stadtrat genehmigt

am 20. Dezember 1913 / 17. Januar 1914, von der Bürgerlichen Abteilung am

20. Dezember 1913, in der Gemeindeabstimmung angenommen am 1. März

1914.

3 LS 177.10 ff.

4 SR 210.

5 Änderung gemäss RRB vom 5. März 1986 und Beschluss des Stadtrats von

Zürich vom 26. März 1986; vom Kantonsrat am 9. Juni 1986 und vom Gemein-

derat der Stadt Zürich am 21. Mai 1986 genehmigt; in der kantonalen Volks-

abstimmung sowie in der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 an-

genommen (OS 49, 802). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 50, 83).

6 Aufgehoben durch RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss

des Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.

7 Fassung gemäss RRB vom 30. Dezember 1986 (OS 50, 81) und Beschluss des

Stadtrats von Zürich vom 10. Dezember 1986. In Kraft seit 1. Januar 1987.

8 Eingefügt durch RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; AB1 2013-07-12) und

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013.

9 Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2013 (OS 68, 321; ABI 2013-07-12) und

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 15. Mai 2013. In Kraft seit 1. Juli 2013.

1.10.13-82

3

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