431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 9 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 9
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden Anonymi-
anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck sierung oder
es erlaubt.
Löschung
D. Datenerhebung