Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 9 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 9

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden Anonymi-

anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck sierung oder

es erlaubt.

Löschung

D. Datenerhebung

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