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431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 8 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 8

Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen

nur für nicht personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt

gegeben werden.

2

Statistikgesetz (StatG)

431.1

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