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431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 7 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 7

Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer

nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs-

seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

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