431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 7 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 7
Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs-
seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.