431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 6 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 6
Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates
a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-
tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto-
nalen Statistikproduzenten,
b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistik-
produzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grund-
lagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-
tons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemein-
den hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen
und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
C. Bearbeitung von Personendaten