Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 6 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 6

Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates

a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-

tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto-

nalen Statistikproduzenten,

b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistik-

produzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grund-

lagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,

c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-

tons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemein-

den hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen

und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.

C. Bearbeitung von Personendaten

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