Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 5 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 5

1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätig-

keiten des Kantons.

2 Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungs-

rat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statis-

tischen Tätigkeiten.

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