Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 4 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 4

Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten

Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten,

bearbeiten.

B. Planung und Koordination

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