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431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 3 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 3

1 Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffent- Geltungsbereich

licher Organe.

2 Es gilt nicht

a. für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittel-

bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü-

fung öffentlicher Aufgaben dienen,

b. für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.

1. 1. 16-91

1

431.1 Statistikgesetz (StatG)

Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes

ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.

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