431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 3 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 3
1 Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffent- Geltungsbereich
licher Organe.
2 Es gilt nicht
a. für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittel-
bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü-
fung öffentlicher Aufgaben dienen,
b. für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
1. 1. 16-91
1
431.1 Statistikgesetz (StatG)
Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes
ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.