Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 2 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 2

In diesem Gesetz bedeuten

a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und

der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffent-

lichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale

öffentliche Aufgaben erfüllen,

b. statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung,

Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden

sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel-

ten Ergebnissen zum Zweck der Information von Staat und Gesell-

schaft.

Zweck

Begriffe

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