431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 2 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 2
In diesem Gesetz bedeuten
a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und
der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffent-
lichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale
öffentliche Aufgaben erfüllen,
b. statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung,
Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden
sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel-
ten Ergebnissen zum Zweck der Information von Staat und Gesell-
schaft.
Zweck
Begriffe