Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 StatGLSLStat CH-ZH

Art. 1 : Statistikgesetz (StatG)

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Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt,

a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des

Kantons zu gewährleisten,

b. die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund,

den anderen Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der

Statistik zu fördern,

c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu

gewährleisten.

Statistikgesetz (StatG) Art. 2 →

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