431.1
StatGLSLStat
CH-ZH
Art. 1 : Statistikgesetz (StatG)
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt,
a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des
Kantons zu gewährleisten,
b. die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund,
den anderen Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der
Statistik zu fördern,
c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu
gewährleisten.