Statistikgesetz (StatG) (StatG)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Dieses Gesetz bezweckt,
a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des
Kantons zu gewährleisten,
b. die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund,
den anderen Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der
Statistik zu fördern,
c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu
gewährleisten.
In diesem Gesetz bedeuten
a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und
der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffent-
lichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale
öffentliche Aufgaben erfüllen,
b. statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung,
Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden
sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erziel-
ten Ergebnissen zum Zweck der Information von Staat und Gesell-
schaft.
Zweck
Begriffe
1 Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffent- Geltungsbereich
licher Organe.
2 Es gilt nicht
a. für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittel-
bar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprü-
fung öffentlicher Aufgaben dienen,
b. für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
1. 1. 16-91
1
431.1 Statistikgesetz (StatG)
Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten des Bundes
ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.
Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten,
bearbeiten.
B. Planung und Koordination
1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätig-
keiten des Kantons.
2 Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungs-
rat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statis-
tischen Tätigkeiten.
Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates
a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-
tons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kanto-
nalen Statistikproduzenten,
b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistik-
produzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grund-
lagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kan-
tons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemein-
den hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen
und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
C. Bearbeitung von Personendaten
Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung verwendet werden. Sie ist so zu verschlüs-
seln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen
nur für nicht personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt
gegeben werden.
2
Statistikgesetz (StatG)
431.1
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden Anonymi-
anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck sierung oder
es erlaubt.
Löschung
D. Datenerhebung
1 Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen Quellen
Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staat-
lichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
2 Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder
nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch
Befragung von Personen oder Institutionen erhoben werden (Direkt-
erhebungen). Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf
den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.
Öffentliche Organe sind zur Auskunftserteilung und Mit- Auskunfts- und
wirkung verpflichtet.
Mitwirkungs-
pflichten
a. öffentliche
Organe
Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung ver- b. Private
pflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung
der Statistik dies erfordern.
Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche c. Wahrheits-
Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.
pflicht
1 Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden d. Entschä-
nicht entschädigt.
digung
2 Für besondere Aufwendungen kann eine Entschädigung vorge-
sehen werden.
1 Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer Anordnung
anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungs- von Direkt-
erhebungen
pflichten auferlegt werden.
2 Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen
Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung.
1. 1. 16-91
3
431.1 Statistikgesetz (StatG)
3 Die Anordnungen umfassen insbesondere
a. das Thema der Statistik,
b. die verantwortliche Stelle,
c. die zu erhebenden Daten (Datenkategorien),
d. Art und Methode der Datenerhebung,
e. den Kreis der Befragten oder Beteiligten,
f. den Umfang von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
g. die Periodizität der Statistik.
4 Abs. 1 gilt sinngemäss für die Gemeinden.
Veröffent-
lichung und
Zugang
E. Veröffentlichung
1 Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützer-
gerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden
auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
2 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen
sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss § 3 lit. a.
3 Die Ergebnisse werden mit Angaben über die Erhebungs- und
Auswertungsmethoden dokumentiert.
Verwendung
statistischen Tätigkeiten können bewilligungsfrei verwendet und wie-
dergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.
4
1 OS 70, 359.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABI 2013-09-06.
4 SR 831.10.