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Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 9 : Stipendienkonkordat

1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem Anerkannte

vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch aner- Ausbildungen

kannten Abschluss führen.

2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkann-

ten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen

anerkannt werden.

3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildun-

gen als beitragsberechtigt bezeichnen.

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