Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
Art. 8 : Stipendienkonkordat
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und
Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass-
nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie
Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und
der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom
einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär-
stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
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Stipendienkonkordat
416.3