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Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 8 : Stipendienkonkordat

1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und

Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind

a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der

Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,

b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass-

nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie

Passerellen und Brückenangebote.

2 Die Beitragsberechtigung endet

a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines

darauf aufbauenden Masterstudiums,

b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und

der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom

einer höheren Fachschule.

3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär-

stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

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Stipendienkonkordat

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