416.3
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 7 : Stipendienkonkordat
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er-
werbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähi-
genden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus-
haltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil-
dienst sowie Arbeitslosigkeit.
Beitrags-
berechtigte
Ausbildungen