Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.3 CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 : Stipendienkonkordat

1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er-

werbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähi-

genden Ausbildung.

2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus-

haltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil-

dienst sowie Arbeitslosigkeit.

Beitrags-

berechtigte

Ausbildungen

← Art. 6 : Stipendienkonkordat Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) Art. 8 : Stipendienkonkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →