Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
Art. 6 : Stipendienkonkordat
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die eltern-
los im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren
Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für
Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein-
barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
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416.3
Stipendienkonkordat
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss
einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der
Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru-
chen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft
und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto-
nen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe-
rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher
Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die
Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün-
den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach
Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen
Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger-
recht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis
zum Erwerb eines neuen bestehen.
Eigene Erwerbs-
tätigkeit