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416.3 CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 6 : Stipendienkonkordat

1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt

a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern

oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,

b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,

deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die eltern-

los im Ausland wohnen: der Heimatkanton,

c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,

von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren

Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für

Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein-

barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie

1. 1. 16-91

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416.3

Stipendienkonkordat

d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss

einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der

Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru-

chen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft

und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig

waren.

2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto-

nen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe-

rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher

Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die

Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün-

den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach

Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen

Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger-

recht.

4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis

zum Erwerb eines neuen bestehen.

Eigene Erwerbs-

tätigkeit

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