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416.3 CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 5 : Stipendienkonkordat

1 Beitragsberechtigte Personen sind

a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der

Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b,

b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le-

ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der

Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlen-

der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,

c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder-

lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügen,

d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und

Staatenlose,

e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit

sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Über-

einkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und

Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich-

gestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen

entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der

Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in

demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung

den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

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