Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
Art. 5 : Stipendienkonkordat
1 Beitragsberechtigte Personen sind
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le-
ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlen-
der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit
sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Über-
einkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich-
gestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der
Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in
demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung
den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.