Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.3 CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 4 : Stipendienkonkordat

1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus-

bildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Aus-

bildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und

Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize-

rischen Gremien.

2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

2

Stipendienkonkordat

II. Beitragsberechtigung

416.3

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