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CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 4 : Stipendienkonkordat
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus-
bildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Aus-
bildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und
Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize-
rischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
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Stipendienkonkordat
II. Beitragsberechtigung
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