416.3
CH-ZH
Art. 25 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 25 : Stipendienkonkordat
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpas-
sung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-
treten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone,
welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unter-
zeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu-
nehmen.
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Stipendienkonkordat
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