Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.3 CH-ZH

Art. 25 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 : Stipendienkonkordat

Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpas-

sung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-

treten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone,

welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unter-

zeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu-

nehmen.

8

Stipendienkonkordat

416.3

← Art. 24 : Stipendienkonkordat Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) Art. 26 : Stipendienkonkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →