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Art. 24 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 24 : Stipendienkonkordat

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand

der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit-

ten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

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