416.3
CH-ZH
Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 22 : Stipendienkonkordat
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung
dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein-
barungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar-
keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen