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Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 22 : Stipendienkonkordat

1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung

dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein-

barungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch

die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,

so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar-

keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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