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Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 21 : Stipendienkonkordat

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der

Vereinbarung.

2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. die Information der Vereinbarungskantone,

b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas-

sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbe-

reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungs-

kantone und

c. andere laufende Vollzugsaufgaben.

3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Verein-

barung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der

Einwohnerzahl getragen.

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