416.3
CH-ZH
Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 21 : Stipendienkonkordat
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der
Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas-
sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbe-
reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungs-
kantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Verein-
barung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.