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416.3 CH-ZH

Art. 20 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 20 : Stipendienkonkordat

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Konferenz der

je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei- Vereinbarungs-

getreten sind. Sie

a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

gemäss Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,

b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.

2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es

einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der

Vereinbarungskantone.

1. 1. 16-91

7

kantone

416.3

Stipendienkonkordat

Geschäftsstelle

Schiedsinstanz

Beitritt

Austritt

Umsetzungsfrist

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