416.3
CH-ZH
Art. 20 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 20 : Stipendienkonkordat
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Konferenz der
je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei- Vereinbarungs-
getreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
gemäss Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der
Vereinbarungskantone.
1. 1. 16-91
7
kantone
416.3
Stipendienkonkordat
Geschäftsstelle
Schiedsinstanz
Beitritt
Austritt
Umsetzungsfrist