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Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 19 : Stipendienkonkordat

Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern Teilweise eltern-

kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das unabhängige

25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung Berechnung

abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre

durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

V. Vollzug

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