416.3
CH-ZH
Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 19 : Stipendienkonkordat
Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern Teilweise eltern-
kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das unabhängige
25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung Berechnung
abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre
durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
V. Vollzug