Art. 18 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
Art. 18 : Stipendienkonkordat
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung Berechnung
und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten des finanziellen
die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der
Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter überstei-
gen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter
Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest
a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Per-
son in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet
werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälli-
ger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkom-
mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitrag-
leistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierun-
gen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen
die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschrit-
ten werden.
3 Der gemäss den Abs. 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann
aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung
gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übri-
gen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebens-
haltung am Studienort übersteigt.