416.3
CH-ZH
Art. 16 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 16 : Stipendienkonkordat
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien-
gängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im
Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheit-
lichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die bei-
tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
IV. Bemessung der Beiträge