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Art. 16 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 16 : Stipendienkonkordat

1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien-

gängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im

Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheit-

lichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die bei-

tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.

IV. Bemessung der Beiträge

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