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CH-ZH
Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 14 : Stipendienkonkordat
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im
Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt
werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person
in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Aus-
bildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengüns-
tigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber
mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei
der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.