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Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 14 : Stipendienkonkordat

1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im

Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt

werden.

2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person

in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Aus-

bildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengüns-

tigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber

mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei

der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

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