416.3
CH-ZH
Art. 13 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 13 : Stipendienkonkordat
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der
Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht Beitragsberech-
tigung
der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmali-
gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags-
berechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,
wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitrags-
dauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
1. 1. 16-91
5
Freie Wahl von
Studienrichtung
und Studienort
Höchstansätze
für Ausbildungs-
beiträge
Besondere
Ausbildungs-
struktur
Bemessungs-
grundsatz
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Stipendienkonkordat