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416.3 CH-ZH

Art. 13 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 13 : Stipendienkonkordat

1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der

Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht Beitragsberech-

tigung

der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmali-

gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags-

berechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,

wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitrags-

dauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

1. 1. 16-91

5

Freie Wahl von

Studienrichtung

und Studienort

Höchstansätze

für Ausbildungs-

beiträge

Besondere

Ausbildungs-

struktur

Bemessungs-

grundsatz

416.3

Stipendienkonkordat

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