416.3
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 12 : Stipendienkonkordat
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die
für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen
sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters-
limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil-
dung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für
Darlehen.
Form der
Ausbildungs-
beiträge und
Alterslimite