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Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 12 : Stipendienkonkordat

1 Ausbildungsbeiträge sind

a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die

für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen

sind,

b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für

die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.

2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters-

limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil-

dung nicht unterschreiten.

3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für

Darlehen.

Form der

Ausbildungs-

beiträge und

Alterslimite

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