416.3
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
: Stipendienkonkordat
Art. 10 : Stipendienkonkordat
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste Erst- und Zweit-
beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.