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Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)

: Stipendienkonkordat
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Art. 10 : Stipendienkonkordat

1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste Erst- und Zweit-

beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und

Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

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