Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 bei.
1 OS 70, 364.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
3 ABI 2015-01-30.
4 ABI 2015-02-20.
1. 1. 16-91
1
416.3
Stipendienkonkordat
Interkantonale Vereinbarung
zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
(vom 18. Juni 2009)
Vereinbarungs-
zweck
Wirkungsziele
I. Zweck und Grundsätze
Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bil-
von Ausbildungs- dungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt wer-
beiträgen
Subsidiarität der
Leistung
Zusammen-
arbeit
den. Insbesondere sollen
a. die Chancengleichheit gefördert,
b. der Zugang zur Bildung erleichtert,
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewähr-
leistet und
e. die Mobilität gefördert werden.
Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finan-
zielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und ande-
rer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen ande-
rer Dritter nicht ausreichen.
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Aus-
bildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Aus-
bildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und
Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweize-
rischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2
Stipendienkonkordat
II. Beitragsberechtigung
416.3
1 Beitragsberechtigte Personen sind
a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland le-
ben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der
Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlen-
der Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Nieder-
lassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit
sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Über-
einkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und
Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleich-
gestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen
entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der
Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in
demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung
den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die eltern-
los im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
c. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren
Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für
Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Verein-
barungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
1. 1. 16-91
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Stipendienkonkordat
d. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss
einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der
Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspru-
chen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft
und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kanto-
nen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhabe-
rin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher
Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die
Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begrün-
den die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach
Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen
Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger-
recht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis
zum Erwerb eines neuen bestehen.
Eigene Erwerbs-
tätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er-
werbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähi-
genden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haus-
haltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil-
dienst sowie Arbeitslosigkeit.
Beitrags-
berechtigte
Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und
Studienangebote, wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind
a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der
Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,
b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Mass-
nahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie
Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet
a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums,
b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und
der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom
einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiär-
stufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.
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Stipendienkonkordat
416.3
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem Anerkannte
vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch aner- Ausbildungen
kannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkann-
ten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen
anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildun-
gen als beitragsberechtigt bezeichnen.
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste Erst- und Zweit-
beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und
Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt,
wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des
Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
ausbildung,
Weiterbildungen
Voraussetzungen
im Bezug auf die
Ausbildung
III. Ausbildungsbeiträge
1 Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die
für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen
sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für
die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alters-
limite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbil-
dung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für
Darlehen.
Form der
Ausbildungs-
beiträge und
Alterslimite
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der
Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht Beitragsberech-
tigung
der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmali-
gen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitrags-
berechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung,
wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitrags-
dauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.
1. 1. 16-91
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Freie Wahl von
Studienrichtung
und Studienort
Höchstansätze
für Ausbildungs-
beiträge
Besondere
Ausbildungs-
struktur
Bemessungs-
grundsatz
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Stipendienkonkordat
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im
Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt
werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person
in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Aus-
bildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengüns-
tigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber
mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei
der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge
betragen
a. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12000 Franken.
b. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens
16000 Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Per-
sonen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind,
um 4000 Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungs-
kantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise
durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil
mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchst-
ansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studien-
gängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im
Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheit-
lichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die bei-
tragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
IV. Bemessung der Beiträge
Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finan-
ziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
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Stipendienkonkordat
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Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung Berechnung
und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten des finanziellen
die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der
Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter überstei-
gen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter
Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest
a. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Per-
son in Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet
werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälli-
ger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der
Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b. Familienbudget: Als Fremdleistung darf höchstens jener Einkom-
mensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitrag-
leistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierun-
gen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen
die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschrit-
ten werden.
3 Der gemäss den Abs. 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann
aufgrund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung
gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übri-
gen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebens-
haltung am Studienort übersteigt.
Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern Teilweise eltern-
kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das unabhängige
25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung Berechnung
abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre
durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
V. Vollzug
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Konferenz der
je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei- Vereinbarungs-
getreten sind. Sie
a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
gemäss Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der
Vereinbarungskantone.
1. 1. 16-91
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kantone
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Stipendienkonkordat
Geschäftsstelle
Schiedsinstanz
Beitritt
Austritt
Umsetzungsfrist
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der
Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpas-
sung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbe-
reitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungs-
kantone und
c. andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Verein-
barung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung
dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein-
barungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar-
keit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt.
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des drit-
ten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpas-
sung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkraft-
treten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone,
welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unter-
zeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung vorzu-
nehmen.
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Stipendienkonkordat
416.3
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, Inkrafttreten
wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine inter-
kantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung
verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
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