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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 9

1 Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den ge- b. veränderte

mäss § 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlech- Verhältnisse

tert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalender-

jahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten

Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen.

2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um min-

destens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.

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