416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 9
1 Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den ge- b. veränderte
mäss § 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlech- Verhältnisse
tert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalender-
jahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten
Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen.
2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um min-
destens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.