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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 8

1 Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grund-

sätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des

Ausbildungsjahres massgebend.

2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die

Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.

3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veran-

lagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjah-

res, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grund-

sätzen anhand anderer Belege festgelegt.

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

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