416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 8
1 Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grund-
sätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des
Ausbildungsjahres massgebend.
2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die
Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.
3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veran-
lagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjah-
res, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grund-
sätzen anhand anderer Belege festgelegt.
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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
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