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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 7

1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode

ausgerichtet.

2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Aus-

bildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem fol-

genden Ausbildungsjahr vorangeht.

3 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr

endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schul-

tag stattfindet.

4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode

am Ende des entsprechenden Monats.

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