416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 7
1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode
ausgerichtet.
2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Aus-
bildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem fol-
genden Ausbildungsjahr vorangeht.
3 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr
endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schul-
tag stattfindet.
4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode
am Ende des entsprechenden Monats.