Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 5

1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine

Verlängerung der Beitragsdauer gemäss § 17 e Abs. 1 BiG nur aus be-

sonderen Gründen möglich.

2 Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und ge-

sundheitliche Gründe.

Beginn des

Ausbildungs-

jahres

Beitragsperiode

Massgebende

Verhältnisse

a. Grundsatz

4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge

A. Allgemeine Bestimmungen

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