416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 5
1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine
Verlängerung der Beitragsdauer gemäss § 17 e Abs. 1 BiG nur aus be-
sonderen Gründen möglich.
2 Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und ge-
sundheitliche Gründe.
Beginn des
Ausbildungs-
jahres
Beitragsperiode
Massgebende
Verhältnisse
a. Grundsatz
4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge
A. Allgemeine Bestimmungen