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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 40 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 40

1 Forderungen aus Darlehen verjähren

a.

zehn Jahre nach Fälligkeit und

b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist

oder Unterbrechung der Verjährung.

2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still,

solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR

sinngemäss.

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