416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 40
1 Forderungen aus Darlehen verjähren
a.
zehn Jahre nach Fälligkeit und
b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist
oder Unterbrechung der Verjährung.
2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still,
solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.
3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR
sinngemäss.