Art. 4 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 4
1 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich Ausbildungen
anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe füh- im Ausland
ren, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die
Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende
Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.
2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann-
ten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausge-
richtet, wenn
a. in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und
b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder
eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.
1. 1. 21-111
1
416.1
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
3 Personen, die gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17 a
Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen
in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
3. Abschnitt: Beitragsdauer