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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 4

1 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich Ausbildungen

anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe füh- im Ausland

ren, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die

Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende

Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.

2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann-

ten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausge-

richtet, wenn

a. in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und

b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder

eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.

1. 1. 21-111

1

416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

3 Personen, die gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17 a

Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen

in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

3. Abschnitt: Beitragsdauer

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