416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 39
1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,
das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer
Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.
c. Verjährung