Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 39

1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,

das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer

Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

c. Verjährung

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