416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 35
Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitrags- b. Verrechnung
periode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung
einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch
verrechnet werden.