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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 35 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 35

Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitrags- b. Verrechnung

periode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung

einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch

verrechnet werden.

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