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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 33

1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Elektronische

Verordnung in der Regel elektronisch.

2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen

Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-

fahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss § 32

Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder

einem Erlass vernichtet.

3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die

a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden

müssen,

b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurück-

gegeben werden.

Aktenführung

7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung

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