416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 33
1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Elektronische
Verordnung in der Regel elektronisch.
2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen
Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-
fahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss § 32
Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder
einem Erlass vernichtet.
3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die
a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden
müssen,
b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurück-
gegeben werden.
Aktenführung
7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung