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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 32

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträ-

gen ausbezahlt.

2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die

Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Aus-

zahlung an weitere Auflagen knüpfen.

3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine

schriftliche Annahmeerklärung.

4 Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszah-

lung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetz-

ten Frist nicht erfüllt werden.

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

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