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VABOCF
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 32
1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträ-
gen ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die
Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Aus-
zahlung an weitere Auflagen knüpfen.
3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine
schriftliche Annahmeerklärung.
4 Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszah-
lung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetz-
ten Frist nicht erfüllt werden.
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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
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