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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 28

1 Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem Gesuch

Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular

oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein.

2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.

1. 1. 21-111

7

416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

Eingabefrist

Vollständigkeit

Verfügung und

Rechtsmittel

Auszahlung

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