416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 28
1 Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem Gesuch
Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular
oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein.
2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.
1. 1. 21-111
7
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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Eingabefrist
Vollständigkeit
Verfügung und
Rechtsmittel
Auszahlung