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416.1 VABOCF CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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Art. 22

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt,

werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kos-

ten anerkannt

a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbei-

träge, sofern sie bezahlt werden,

6

Anerkannte

Kosten

a. materielle

Grundsicherung

b. Ausbildungs-

kosten

c. weitere

Kosten

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum

Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1,

c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag

gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.

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