416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 22
Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt,
werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kos-
ten anerkannt
a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbei-
träge, sofern sie bezahlt werden,
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Anerkannte
Kosten
a. materielle
Grundsicherung
b. Ausbildungs-
kosten
c. weitere
Kosten
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1
b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum
Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1,
c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag
gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.