416.1
VABOCF
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
Art. 2
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigs- Mindestdauer
tens drei Monate dauert.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigs- Mindestdauer
tens drei Monate dauert.