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416.1 VABOCF CH-ZH

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) (VAB)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Gesetzestext (42 Artikel)

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht

§§ 16–19 b und 27 BiG und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zu-

ständig sind.

2. Abschnitt: Beitragsberechtigende Ausbildungen

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigs- Mindestdauer

tens drei Monate dauert.

Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigen- Ausland-

den Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Bei- semester

träge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die

Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.

1 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich Ausbildungen

anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe füh- im Ausland

ren, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die

Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende

Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.

2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann-

ten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausge-

richtet, wenn

a. in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und

b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder

eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.

1. 1. 21-111

1

416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

3 Personen, die gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17 a

Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen

in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

3. Abschnitt: Beitragsdauer

1 Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine

Verlängerung der Beitragsdauer gemäss § 17 e Abs. 1 BiG nur aus be-

sonderen Gründen möglich.

2 Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und ge-

sundheitliche Gründe.

Beginn des

Ausbildungs-

jahres

Beitragsperiode

Massgebende

Verhältnisse

a. Grundsatz

4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge

A. Allgemeine Bestimmungen

Als Beginn des Ausbildungsjahres gilt der erste Tag des Mo-

nats, in dem die Ausbildung beginnt.

1 Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode

ausgerichtet.

2 In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Aus-

bildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem fol-

genden Ausbildungsjahr vorangeht.

3 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr

endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schul-

tag stattfindet.

4 Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode

am Ende des entsprechenden Monats.

1 Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grund-

sätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des

Ausbildungsjahres massgebend.

2 Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die

Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.

3 Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veran-

lagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjah-

res, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grund-

sätzen anhand anderer Belege festgelegt.

2

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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1 Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den ge- b. veränderte

mäss § 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlech- Verhältnisse

tert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalender-

jahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten

Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen.

2 Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um min-

destens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.

1 Von der Bemessung der Ausbildungsbeiträge gemäss §§ 8, Sonderfälle

9 und 11-26 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere

wenn

a. die Anrechnung einer finanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund

aussergewöhnlicher Umstände, die nicht von der auszubildenden

Person zu verantworten sind, unzumutbar ist,

b. ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer per-

sönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person anfallen,

c. krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten den Höchst-

betrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1 wesentlich übersteigen,

d. ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr eingetreten ist.

2 Abweichungen zugunsten der auszubildenden Person werden nur

auf Gesuch hin geprüft.

B. Familienbudget

1 Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Allgemeine

Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt leben- Bestimmungen

den, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst.

2 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Eltern-

teil ein separates Familienbudget erstellt. Dabei werden zusätzlich die

finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit dem

Elternteil im gleichen Haushalt leben

a. Ehepartnerin oder Ehepartner des Elternteils,

b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner des Elternteils,

c. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder einer Person gemäss lit. a

oder b.

3 Als wirtschaftlich nicht selbstständig gelten Kinder, die

a. unterhaltsberechtigt sind oder

b. in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen und das 35. Al-

tersjahr noch nicht vollendet haben.

a. massgebende

Personen

1. 1. 21-111

3

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

b. Verzicht auf

Familienbudget

1 Schuldet ein Elternteil der auszubildenden Person behörd-

lich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, wird für

diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.

2 Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben,

werden die Ausbildungsbeiträge unabhängig von den finanziellen Ver-

hältnissen der Eltern ermittelt.

Anrechenbare

Einnahmen

1 Als anrechenbare Einnahmen gelten

a. 60% der steuerbaren Einkünfte gemäss Veranlagung nach dem Bun-

desgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer mit

folgenden Einschränkungen

1. Abzug von 80% des Werts der Eigennutzung einer Liegenschaft,

2. keine Berücksichtigung eines negativen Nettoertrags aus Liegen-

schaften,

3. keine Berücksichtigung der Verluste aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit,

b. während der Beitragsperiode bezogene Zusatzleistungen gemäss Zu-

satzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715, soweit es sich nicht um Ver-

gütungen von Krankheits- und Behinderungskosten handelt,

c. 10% des Reinvermögens gemäss Veranlagung nach dem Steuergesetz

vom 8. Juni 19974, das den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 1.1 über-

steigt.

2 Nicht angerechnet werden Einnahmen, die von folgenden Perso-

nen erzielt werden oder für diese bestimmt sind

a. die auszubildende Person,

b. Geschwister der auszubildenden Person, die in einer beitragsberech-

tigenden Ausbildung stehen,

c. Kinder einer Person gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b, die in einer

beitragsberechtigenden Ausbildung stehen.

Anerkannte

Kosten

a. materielle

Grundsicherung

Für die materielle Grundsicherung werden folgende Kosten

anerkannt

a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 2.1,

b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss An-

hang Ziff. 2.2,

c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang

Ziff. 2.3.

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

Folgende Abzüge gemäss Veranlagung nach dem Bundes- b. weitere

gesetz über die direkte Bundessteuer werden als Kosten anerkannt: Kosten

a. Unterhaltsbeiträge,

b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten,

c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.

1 Ein im Familienbudget errechneter Einnahmenüberschuss Ergebnis

wird durch die Anzahl der in einer beitragsberechtigenden Ausbildung a. Einnahmen-

stehenden Kinder, die das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben, überschuss

geteilt.

2 Das Ergebnis wird als finanzielle Beteiligung der Eltern im persön-

lichen Budget angerechnet.

1 Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern b. Fehlbetrag

oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget

errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfassten Personen geteilt.

2 Das Ergebnis wird als Kosten für die materielle Grundsicherung

im persönlichen Budget angerechnet.

C. Persönliches Budget

1 Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhält- Massgebende

nisse der auszubildenden Person erfasst. Personen

2 Im persönlichen Budget werden zusätzlich die finanziellen Verhält-

nisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit der auszubildenden Per-

son im gleichen Haushalt leben

a. Ehepartnerin oder Ehepartner der auszubildenden Person,

b. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der auszubilden-

den Person,

c. mit der auszubildenden Person in einer faktischen Lebensgemein-

schaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im

gleichen Haushalt lebt,

d. wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gemäss § 11 Abs. 3 der aus-

zubildenden Person oder einer Person gemäss lit. a–c.

1 Als anrechenbare Einnahmen gelten Anrechenbare

a. die finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person Einnahmen

gemäss § 16 Abs. 2,

b. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbei-

träge,

c. die Eigenleistung der auszubildenden Person gemäss Anhang Ziff. 3.1,

1. 1. 21-111

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416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

d. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Er-

werbsersatzeinkommens der auszubildenden Person, das die anzu-

rechnende Eigenleistung übersteigt,

e. 66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Er-

werbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen,

f. alle weiteren während der Beitragsperiode erzielten Einkünfte,

g. 10% des den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 3.2 übersteigenden

Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997.

2 Nicht angerechnet werden

a. Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungs-

beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere von Gemeinden, Stif-

tungen und Hochschulen,

b. Einnahmen, die von Kindern der auszubildenden Person oder einer

Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. a–c, die in einer beitragsberechtigen-

den Ausbildung stehen, erzielt werden oder für diese bestimmt sind.

1 Lebt die auszubildende Person im Haushalt der Eltern oder

eines Elternteils, wird der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 als Kosten für die

materielle Grundsicherung angerechnet.

2 Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden

für die materielle Grundsicherung folgende Kosten anerkannt

a. Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 4.1,

b. Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss An-

hang Ziff. 4.2,

c. Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang

Ziff. 4.3.

Folgende Ausbildungskosten der auszubildenden Person wer-

den anerkannt

a. Auslagen für Lehrmittel gemäss Anhang Ziff. 4.4.1,

b. Schul- und Studiengebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4.2,

c. während der Beitragsperiode anfallende Kosten für die Fahrten zwi-

schen Wohn- und Ausbildungsort mit der preisgünstigsten Variante

des öffentlichen Verkehrs,

d. Verpflegungskosten gemäss Anhang Ziff. 4.4.3.

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt,

werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kos-

ten anerkannt

a. behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbei-

träge, sofern sie bezahlt werden,

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Anerkannte

Kosten

a. materielle

Grundsicherung

b. Ausbildungs-

kosten

c. weitere

Kosten

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

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b. krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum

Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1,

c. Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag

gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.

1 Ein eigener Haushalt wird berücksichtigt, wenn die auszu- d. eigener

bildende Person das 25. Altersjahr vollendet hat oder aus zwingenden Haushalt

Gründen in einem eigenen Haushalt lebt.

2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere

a. Platzmangel im elterlichen Haushalt,

b. unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Aus-

bildungsort,

c. Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern, mit der Ehepartnerin

oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder

dem eingetragenen Partner,

d. schwerwiegende familiäre Konflikte.

Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden e. obligatorische

Person werden nur die Ausbildungskosten anerkannt.

Schulzeit

Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Ein- Anspruch

nahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbil-

dungsbeiträge.

a. Einnahmen-

überschuss

1 Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kos- b. Fehlbetrag

ten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die An-

zahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt.

2 Das Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

5. Abschnitt: Abtretung

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge kann an ein Gemein-

wesen abgetreten werden.

6. Abschnitt: Verfahren

1 Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem Gesuch

Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular

oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein.

2 Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.

1. 1. 21-111

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

Eingabefrist

Vollständigkeit

Verfügung und

Rechtsmittel

Auszahlung

1 Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten

Monats nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden.

2 Für die Wahrung der Eingabefrist ist bei der elektronischen Ein-

reichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestäti-

gung des Webportals ausgestellt wird.

3 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.

4 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der ge-

suchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie

das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Grundes, der die rechtzei-

tige Einreichung des Gesuchs verhindert hat, nachreicht.

1 Das Gesuch ist vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG, sobald

dem Amt die erforderlichen Angaben und Beilagen vorliegen.

2 Das Gesuch gilt ebenfalls als vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG,

wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für das Fehlen

von Angaben und Beilagen glaubhaft macht.

1 Das Amt entscheidet insbesondere über

a. die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gestützt auf das vollstän-

dige Gesuch,

b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsäch-

lichen Verhältnisse,

c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge,

d. die Höhe und Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung von Darle-

hen,

e. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass.

2 Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen beim Amt schriftlich be-

gründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kos-

tenlos.

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträ-

gen ausbezahlt.

2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die

Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Aus-

zahlung an weitere Auflagen knüpfen.

3 Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine

schriftliche Annahmeerklärung.

4 Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszah-

lung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetz-

ten Frist nicht erfüllt werden.

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

1 Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Elektronische

Verordnung in der Regel elektronisch.

2 Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen

Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-

fahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss § 32

Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder

einem Erlass vernichtet.

3 Nicht vernichtet werden Dokumente, die

a. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden

müssen,

b. nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurück-

gegeben werden.

Aktenführung

7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung

1 Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrecht- Rückerstattung

mässig bezogener Ausbildungsbeiträge sind

unrechtmässig

bezogener

a. die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung Ausbildungs-

des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge volljährig war, beiträge

b. die Eltern, Elternteile oder Drittpersonen, denen in Vertretung der a. Schuldnerin

auszubildenden Person die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt wurden,

sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs minderjährig war.

2 Hat die auszubildende Person seit Einreichung des Gesuchs um

Erteilung der Ausbildungsbeiträge die Volljährigkeit erreicht, haftet sie

mit den Personen gemäss Abs. 1 lit. b solidarisch.

3 Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtre-

tungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig

bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.

oder Schuldner

Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitrags- b. Verrechnung

periode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung

einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch

verrechnet werden.

1 Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge c. Verjährungs-

zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der frist für die

Ausbildung.

Festsetzung

1. 1. 21-111

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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

2 Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuld-

nerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR6

sinngemäss.

Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ausbildungsbei-

träge verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde-

rungsverfügung.

Nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss oder Abbruch der

Ausbildung ist auf Darlehen ein Zins von 1,5% geschuldet.

1 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,

das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer

Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

c. Verjährung

1 Forderungen aus Darlehen verjähren

a.

zehn Jahre nach Fälligkeit und

b. längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist

oder Unterbrechung der Verjährung.

2 Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still,

solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3 Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR

sinngemäss.

1 Die Mindesthöhe einer Ratenzahlung gemäss § 19 b BiG

beträgt Fr. 300.

2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer

Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungs-

beiträge und die Rückzahlung von Darlehen kann ganz oder teilweise

erlassen werden, wenn

a. die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch

besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die

Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfall

beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch

in eine Notlage geraten ist und

10

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

b. davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung

oder Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.

1 OS 75, 426; Begründung siehe AB1 2020-07-03.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 410.1.

4 LS 631.1.

5 LS 831.3.

6 SR 220.

7 SR 642.11.

1. 1. 21-111

11

416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

Anhang: Pauschalen und Höchstbeträge

Fr./Jahr

1

Familienbudget: Anrechenbare Einnahmen

1.1

Freibetrag Vermögen

1.1.1

Alleinstehende

37 500

1.1.2

Alleinstehende mit selbstbewohnter Liegenschaft

150 000

1.1.3

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner

gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)

60 000

1.1.4

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner

gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b) mit selbst-

bewohnter Liegenschaft

172 500

2

Familienbudget: Anerkannte Kosten

2.1

Grundbedarf

2.1.1

Alleinstehende

18 500

2.1.2

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner

gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)

27 800

2.1.3

pro Kind für die ersten beiden Kinder

9 700

2.1.4

pro Kind für zwei weitere Kinder

6 500

2.1.5

pro Kind für die übrigen Kinder

3 300

2.2

Wohnkosten

2.2.1

Einpersonenhaushalt

15 200

2.2.2

Zweipersonenhaushalt

18 000

2.2.3

Dreipersonenhaushalt

19 700

2.2.4

Vier- und Mehrpersonenhaushalt

21 400

2.3

Kosten für die medizinische Grundversorgung

2.3.1

pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr)

4 400

2.3.2

pro junge erwachsene Person (19. bis und mit

25. Altersjahr)

2 600

2.3.3

pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr)

600

3

Persönliches Budget: Anrechenbare Einnahmen

3.1

Eigenleistung

3.1.1

Vollzeitstudierende (ab 19. Altersjahr)

3 000

3.1.2

Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung

einer erhöhten Eigenleistung (§ 17 i BiG)

20 000

12

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

416.1

Fr./Jahr

3.1.3 Teilzeitstudierende

36 000

(nach zumutbarem Erwerbspensum,

Basis: 100%)

mindestens Fr. 3 000

3.1.4 Teilzeitstudierende mit Berücksichtigung

36 000

einer erhöhten Eigenleistung (§ 17 i BiG;

nach zumutbarem Erwerbspensum,

Basis: 100%)

mindestens Fr. 20 000

3.2

Freibetrag Vermögen

3.2.1

Alleinstehende

20 000

3.2.2 Paare (auszubildende Person mit Partnerin

40 000

oder Partner gemäss § 18 Abs. 2 lit. a-c)

3.2.3 pro unterhaltsberechtigtes Kind

10 000

4

Persönliches Budget: Anerkannte Kosten

4.1

Grundbedarf

4.1.1

Einpersonenhaushalt

12 000

4.1.2 Zweipersonenhaushalt

18 300

4.1.3 Dreipersonenhaushalt

22 200

4.1.4 Vierpersonenhaushalt

25 600

4.1.5

Fünfpersonenhaushalt

29 000

4.1.6 pro jede weitere Person

2 400

4.2

Wohnkosten

4.2.1 Einpersonenhaushalt

9 600

4.2.2 Zweipersonenhaushalt

18 000

4.2.3 Dreipersonenhaushalt

19 800

4.2.4 Vierpersonenhaushalt

21 600

4.2.5 Fünf- und Mehrpersonenhaushalt

24 000

4.3

Kosten für die medizinische Grundversorgung

4.3.1 pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr)

4.3.2 pro junge erwachsene Person (19. bis und mit

25. Altersjahr)

4.3.3 pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr)

1. 1. 21-111

4 400

2 600

600

13

416.1

Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

Fr./Jahr

4.4

Ausbildungskosten

4.4.1 Auslagen für Lehrmittel

Sekundarstufe II

600

Tertiärstufe

1 200

Sekundarstufe I für Erwachsene

600

4.4.2 Schul- und Studiengebühren

Tertiärstufe

1 500

Sekundarstufe I für Erwachsene

600

4.4.3 Verpflegungskosten (Basis: 5 Tage/Woche)

1 600

4.5

Weitere Kosten

4.5.1 Krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten: 4000

Höchstbetrag

4.5.2 Kosten für die Drittbetreuung von Kindern

Höchstbetrag

10 100

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