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Art. 7 : Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne

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Art. 7

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis acht Mitglie- Leitender

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die Ausschuss

oder der einer der Trägeruniversitäten angehört. Die Studienganglei-

terin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beraten-

der Stimme teil.

2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der

Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder

ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizi-

nischen Fakultät. Ein weiteres Drittel der Mitglieder ist forschungs-

halber an der Universität Lausanne tätig, davon mindestens zwei als

ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren

an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute

aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Sie werden von denjenigen

Mitgliedern gewählt, die einer der beiden Universitäten angehören.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Aus-

schuss gewählt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie

oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu-

diengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge

nach aussen.

sig.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre-

dits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

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3

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d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der

Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters

auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien

und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Insti-

tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k. Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse

«Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Deve-

lopment», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und

«Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel

«Master of Advanced Studies in Work + Health»,

1. Nomination des Beirats.

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen

Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit

wählen.

Beirat

Studiengang-

kommission

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