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415.644 CH-ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health bereich

Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der

Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss

erlässt ausführende Bestimmungen.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Uni- Trägerschaft

versität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Univer-

sität Lausanne. Die Federführung obliegt der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich.

1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht Verliehene Titel

gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität und Abschlüsse

Lausanne folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich

abgeschlossene Studiengänge

a. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational

Health Development (CAS UZH UNIL),

b. Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health

(CAS UZH UNIL),

c. Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS

UZH UNIL),

d. Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS

UZH UNIL).

1.4.15-88

1

415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V

Zielsetzung

Zulassung

zu den Studien-

gängen

2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den-

selben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines

DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom

aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden

eingezogen.

1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Wei-

terbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt-

nisse und Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen der Arbeitshygiene,

der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Gesundheitsmanagement zu

vermitteln.

2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie

soziale Kompetenzen.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-

sonen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfah-

rung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission

«sur dossier» und abschliessend. Die Studiengangkommission kann

die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig

machen.

2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachperso-

nen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt

nicht zu einem Abschluss.

3 Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal

30 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medi-

zinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. regist-

riert.

4 Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.

Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an

die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten

Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studien-

gangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher

Auflagen abhängig machen.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

2

Organizational Health Development, Work + Health – V

II. Organisation

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1 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich und die Medizinische

Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne üben Fakultäten

gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge

unterliegen den Qualitätsanforderungen der beiden Universitäten.

2 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich wählt diejeni-

gen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der UZH angehören.

3 Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemein-

sam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lau-

sanne die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organi-

zational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in

Work + Health» und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health»

sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health».

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis acht Mitglie- Leitender

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die Ausschuss

oder der einer der Trägeruniversitäten angehört. Die Studienganglei-

terin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beraten-

der Stimme teil.

2 Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der

Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder

ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizi-

nischen Fakultät. Ein weiteres Drittel der Mitglieder ist forschungs-

halber an der Universität Lausanne tätig, davon mindestens zwei als

ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren

an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute

aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Sie werden von denjenigen

Mitgliedern gewählt, die einer der beiden Universitäten angehören.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Aus-

schuss gewählt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie

oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Stu-

diengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge

nach aussen.

sig.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Cre-

dits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

1.4.15-88

3

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d. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der

Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters

auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien

und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

g. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

i. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Insti-

tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

j. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k. Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse

«Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Deve-

lopment», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und

«Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel

«Master of Advanced Studies in Work + Health»,

1. Nomination des Beirats.

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen

Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit

wählen.

Beirat

Studiengang-

kommission

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und

Experten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit der

gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der

Beirat konstituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-

den Ausschuss sowie die Studiengangkommission.

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit-

gliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des

Leitenden Ausschusses. Diese oder dieser hat auch das Präsidium inne

und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644

2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich

je ein Mitglied der beiden Trägerfakultäten, die Studiengangleiterin

oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachleute aus dem Bereich

Arbeit und Gesundheit.

3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen,

e. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen,

f. Wahl der Modulverantwortlichen und Genehmigung der durch

diese festgelegten Dozierenden sowie Erteilung der erforderlichen

Aufträge.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für Studiengang-

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort- leiterin oder

lich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leiten- Studiengang-

den Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-

diengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,

c. Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teil-

nehmerinnen und Teilnehmer,

d. Abwicklung der Studierendenadministration,

e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozie-

renden,

h. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

i. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien-

gang sowie des Rechenschaftsberichtes,

1.4.15-88

5

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Organizational Health Development, Work + Health – V

j. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Studiengänge,

k. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der

Studiengangkommission,

l. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie

mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universitä-

ten Zürich und Lausanne sowie aus beigezogenen Referentinnen und

Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem

Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Kernthemen werden vorwiegend

von Dozierenden der Universitäten Zürich und Lausanne übernom-

men. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Ver-

bindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil-

dungsstudiengängen.

European

Credit Transfer

System

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre-

dit Transfer System (ECTS) bemessen.

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module,

die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte

der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert.

Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge

an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

den.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-

5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die

Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS bzw. maximal

10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer

in- oder ausländischen Hochschule. Eine über die pro Studiengang maxi-

mal vorgesehene Anzahl anrechenbarer ECTS Credits hinausgehende

Anrechnung ist ausgeschlossen.

6 Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.

6

Organizational Health Development, Work + Health – V 415.644

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungs- Leistungs-

nachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- nachweise

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines

Moduls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den

zuständigen Dozierenden festgelegt.

3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form ein-

zureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmög-

lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht be-

standen.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- Abmeldung

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes

und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-

lichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse)

der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine ver-

trauensärztliche Abklärung verlangt werden.

3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das

Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-

den.

5 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

1.4.15-88 7

415.644 Organizational Health Development, Work + Health – V

Benotung

Betrugs-

handlungen

1 Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand uner-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch-

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei

Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zu-

lassung erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als

nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten

Ausweis als ungültig.

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des

nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr

möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder

aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss

1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und

dauert mindestens 1 Semester.

2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS

Credits erworben sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleis-

tet wurden.

3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und

dauert mindestens 1 Semester.

2 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS

Credits erworben worden sind sowie die Studiengebühren vollumfäng-

lich geleistet wurden.

3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

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Organizational Health Development, Work + Health – V

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1 Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 50 Präsenztage und Diploma of

dauert mindestens 3 Semester. Es sind drei Schwerpunktsrichtungen Advanced

möglich

1. Occupational Hygiene,

2. Occupational Medicine,

3. Organizational Health Development.

2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS

Credits erworben worden sind, die Projektarbeit mit Erfolg bestanden

ist sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leis-

tungen.

Studies UZH

UNIL in

Work + Health

(DAS UZH

UNIL)

1 Die Projektarbeit besteht in der Regel aus einem interdis- Projektarbeit

ziplinären Thema aus der Praxis und ergibt 5 ECTS Credits. Sie wird

von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

2 Die Projektarbeit wird in Gruppen verfasst. Die einzelnen Mit-

glieder der Gruppe erhalten die gleiche Bewertung.

3 Die Projektarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie unge-

nügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei

Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte

Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Advanced

Studies UZH

UNIL in

1 Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang Master of

auf und umfasst zusätzlich 20 bis 25 Präsenztage. Der MAS-Studien-

gang dauert zusätzlich zum DAS-Studiengang 1 bis 2 Semester, also

insgesamt mindestens 5 Semester. Er wird in der gleichen Schwer-

punktrichtung absolviert wie der DAS

1. Occupational Hygiene,

2. Occupational Medicine,

3. Organizational Health Development.

2 Der MAS-Titel wird verliehen, wenn insgesamt mindestens

60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit

und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studien-

gebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein

Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Stu-

diengang erbrachten Leistungen.

Work + Health

(MAS UZH

UNIL)

1 Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer MAS-

berufstypischen Projektarbeit, welche die im MAS erworbenen Fähig- Abschlussarbeit

keiten reflektiert. Sie ergibt zusammen mit dem Abschlusskolloquium

insgesamt 15 ECTS Credits.

1.4.15-8

9

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Organizational Health Development, Work + Health – V

2 Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls

sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-

mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend

qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form

einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unred-

liche Handlungen überprüft werden.

4 Die angenommene MAS-Abschlussarbeit wird in einem Abschluss-

kolloquium von mindestens 30 Minuten Dauer vorgestellt. Bei Nicht-

bestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von sechs

Monaten wiederholt werden.

5 Die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium werden

von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester

eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die

Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen

innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkom-

mission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkom-

mission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch-

schulen innert 30 Tagen möglich.

Diploma

Supplement

Rechtsmittel

Studien-

gebühren

V. Finanzen

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Spon-

soren getragen.

3 Die Studiengebühren für den gesamten CAS-Studiengang betra-

gen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12000.

4 Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betra-

gen zwischen Fr. 15000 und Fr. 25 000.

5 Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betra-

gen zwischen Fr. 25000 und Fr. 35 000.

6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

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Organizational Health Development, Work + Health – V

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7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-

dungsstudiengang zulässig ist.

8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen

Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den

Studiengang.

9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge-

schlossen.

10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von Rücktritt

10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

1 OS 70, 43; Begründung siehe ABI 2014-12-19.

2 Inkrafttreten: 1. April 2015.

3 LS 415.112.

1.4.15-88

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