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Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Orga- Anwendungs-

nisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive bereich

Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Uni-

versität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestim-

mungen.

1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht Verliehene Titel

folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abge- und Abschlüsse

schlossene Studiengänge

a. Certificate of Advanced Studies in Art Market Studies (CAS,

20 ECTS),

b. Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (DAS,

35 ECTS),

c. Executive Master UZH in Art Market Studies (EM, 65 ECTS).

2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf den-

selben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines

DAS oder Executive Master wird das zuvor ausgestellte Diplom oder

Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdoku-

mente werden eingezogen.

1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiter- Zielsetzung

bildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kennt-

nisse in verschiedenen Bereichen des Kunstmarktes zu vermitteln.

2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale

Kompetenzen.

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Zulassung

zu den Studien-

gängen

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen

können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer

Berufserfahrung im Kunstbereich oder mit einer gleichwertigen Qua-

lifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet

die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann

für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise aufgrund

vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung

von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2 Ein Übertritt von einem Studiengang in den anderen ist in begrün-

deten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommission möglich. Die

Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätz-

licher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

3 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-

sonenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht

zu einem Abschluss.

4 Pro Studiengang werden in der Regel maximal 30 Weiterbildungs-

studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Philosophische

Fakultät

Leitender

Ausschuss

II. Organisation

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Stu-

diengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforde-

rungen der Universität Zürich.

2 Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschus-

ses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren

Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3 Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate

of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Ad-

vanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie den Titel «Execu-

tive Master UZH in Art Market Studies».

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis zehn Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die

Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun-

gen mit beratender Stimme teil.

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CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies

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2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder

Professoren der Universität Zürich, davon mindestens zwei als Profes-

sorin oder Professor an der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen

sind anerkannte Fachleute aus dem Kunstbereich, die an Universitäten

oder in der Wirtschaft tätig sind.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss

gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat

bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,

c. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der

Evaluationskriterien,

d. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der

Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung

von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

f. Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder

des Leitenden Ausschusses,

g. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

h. Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse

«Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies»,

«Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie

des Titels «Executive Master UZH in Art Market Studies»,

i. Nomination des Beirats.

6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit

diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen

Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Beirat

Experten aus der kunsthistorischen Forschung oder dem Kunsthandel.

Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl

ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leiten-

den Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengang-

leiter.

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1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mit-

gliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Philosophischen

Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich

mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich

sowie die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Die Übrigen

sind anerkannte Fachleute, welche an Universitäten oder in der Praxis

tätig sind.

3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS

Credits sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungs-

nachweise,

b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Programmen,

c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

d. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

e. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

f. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen,

g. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Insti-

tutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber,

h. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters.

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.

Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden

Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden,

b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

c. Entwicklung von Lehrkonzepten,

d. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu-

diengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

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e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien- programme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

g. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

h. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studien- gang,

i. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

k. Abwicklung der Studierendenadministration,

1. Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Lehrkörper Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande- rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kunstbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universi- tät Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbil- dungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunkte- Kreditpunkte- system (ECTS) bemessen.

2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstu- diengänge an in- oder ausländischen Universitäten und Partnerinstitu- tionen durchführen.

3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.

4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun- den.

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5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die

Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in-

oder ausländischen Programm an den Executive Master.

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis besteht insbesondere aus

a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines

Moduls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studien-

gangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zustän-

digen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächst-

möglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des

Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv

nicht bestanden.

5 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Auf-

stellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstel-

lung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert

einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission

gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission

ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

innert 30 Tagen möglich.

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnach-

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Ver-

hinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studien-

gangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer

entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis)

versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine

vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2 Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom

Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestan-

den.

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3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die

sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus-

geschlossen.

4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Dip- Diploma

lomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Supplement

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- Betrugs-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung handlungen

des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder

bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt

die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende

Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2 Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises

oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 ver-

liehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt;

allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 40 Studientage und Certificate of

dauert mindestens 2 Semester.

2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 20 ECTS Credits

erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur-

den.

Advanced

Studies UZH

in Art Market

Studies

(CAS UZH

in Art Market

3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten Studies)

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 50 Studientage und Diploma of

dauert mindestens 3 Semester.

2 Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 35 ECTS Credits

erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde

und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits ver-

liehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, all-

fällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten

Leistungen.

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Advanced Stu-

dies UZH in Art

Market Studies

(DAS UZH

in Art Market

Studies)

415.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies

DAS-Abschluss-

arbeit

Executive Mas-

ter UZH in Art

Market Studies

(EM UZH

in Art Market

Studies)

EM-Abschluss-

arbeit

Studien-

gebühren

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer

wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunst-

markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 7 ECTS

Credits.

2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls

sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maxi-

mal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend

qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem

Dozenten betreut.

1 Der Studiengang umfasst 50 bis 70 Studientage. Der Stu-

diengang dauert 4 Semester.

2 Der Executive Master wird verliehen, wenn mindestens 65 ECTS

Credits erworben sind, die EM-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden

wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits

verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt,

allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen

Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die

erbrachten Leistungen.

1 Die EM-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer

wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunst-

markt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 15 ECTS

Credits.

2 Die EM-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls

sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal

drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend quali-

fizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die EM-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem

Dozenten betreut.

V. Finanzen

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der

Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

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CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies

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3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 10000 und 15000.

4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 15 000 und 20000.

5 Die Studiengebühren für den Executive Master betragen zwischen

Fr. 24 000 und 32 000.

6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module wer-

den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend.

8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Aus-

schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch

auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen-

sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen-

ten in- oder ausländischen Ausbildungen.

9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren einge-

schlossen.

10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von Rücktritt

10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet die Studiengangkommission.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

1 OS 66, 473; Begründung siehe ABI 2011, 1687.

2 Inkrafttreten: 1. September 2011.

3 LS 415.112.

4 Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 234; AB1 2015-04-24). In

Kraft seit 1. Juli 2015.

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